- Grundlage
- LkSG
- Schwelle
- ab 1.000 Beschäftigten im Inland
- Sanktion
- bis 2 % des Jahresumsatzes
- Quelle
- IHK Nord Westfalen zum LkSG
zuletzt geprüft 12. Oktober 2026 · Prüfintervall quartalsweise
Was verlangt wird
Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und interne Dokumentation mit siebenjähriger Aufbewahrung. Die jährliche Berichtspflicht ist entfallen.
Was konkret zu tun ist
- einmaligGrundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie verabschieden und veröffentlichen.
- einmaligZuständigkeit festlegen, etwa durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten, und in der Geschäftsleitung verankern.
- jährlichRisikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern durchführen, jährlich und anlassbezogen.
- laufendPräventionsmaßnahmen verankern und bei festgestellten Verletzungen Abhilfemaßnahmen ergreifen.
- jährlichBeschwerdeverfahren einrichten, die Verfahrensordnung öffentlich zugänglich machen und die Wirksamkeit jährlich prüfen.
- laufendErfüllung fortlaufend dokumentieren und die Dokumentation sieben Jahre aufbewahren.
Zeitliche Stufen
Alle erfassten Unternehmen
- Geltungsbeginn ab 1.000 Beschäftigten
Das BAFA hat die Berichtsprüfung am 07.11.2025 ausgesetzt, die Sorgfaltspflichten bleiben bestehen. Eine Ablösung durch ein Umsetzungsgesetz zur CSDDD ist angekündigt.
Geprüfte Kriterien
- Beschäftigte ab 1.000 im Inland
Für das eigene Unternehmen prüfen
Rechtsstand 12. Oktober 2026Alle neun Regelwerke