Regelwerk

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, dokumentiert statt berichtet, mit Beschwerdeverfahren.

CarteBlanche / Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

LkSGRechtsstand 12. Oktober 2026

Grundlage
LkSG
Schwelle
ab 1.000 Beschäftigten im Inland
Sanktion
bis 2 % des Jahresumsatzes
Quelle
IHK Nord Westfalen zum LkSG
zuletzt geprüft 12. Oktober 2026 · Prüfintervall quartalsweise

Was verlangt wird

Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und interne Dokumentation mit siebenjähriger Aufbewahrung. Die jährliche Berichtspflicht ist entfallen.

Was konkret zu tun ist

  • einmaligGrundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie verabschieden und veröffentlichen.
  • einmaligZuständigkeit festlegen, etwa durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten, und in der Geschäftsleitung verankern.
  • jährlichRisikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern durchführen, jährlich und anlassbezogen.
  • laufendPräventionsmaßnahmen verankern und bei festgestellten Verletzungen Abhilfemaßnahmen ergreifen.
  • jährlichBeschwerdeverfahren einrichten, die Verfahrensordnung öffentlich zugänglich machen und die Wirksamkeit jährlich prüfen.
  • laufendErfüllung fortlaufend dokumentieren und die Dokumentation sieben Jahre aufbewahren.

Zeitliche Stufen

Alle erfassten Unternehmen

  1. Geltungsbeginn ab 1.000 Beschäftigten

Das BAFA hat die Berichtsprüfung am 07.11.2025 ausgesetzt, die Sorgfaltspflichten bleiben bestehen. Eine Ablösung durch ein Umsetzungsgesetz zur CSDDD ist angekündigt.

Geprüfte Kriterien

  • Beschäftigte ab 1.000 im Inland

Für das eigene Unternehmen prüfen

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