- Grundlage
- HinSchG
- Schwelle
- ab 50 Beschäftigten
- Sanktion
- bis 20.000 €
- Quelle
- Bundesamt für Justiz
zuletzt geprüft 12. Oktober 2026 · Prüfintervall halbjährlich
Was verlangt wird
Interne Meldestelle einrichten und betreiben, Eingang binnen sieben Tagen bestätigen, Rückmeldung binnen drei Monaten, Vertraulichkeit der Identität sichern.
Was konkret zu tun ist
- einmaligInterne Meldestelle einrichten und mit einer unabhängigen, fachkundigen Person besetzen.
- einmaligMeldekanäle für mündliche und schriftliche Meldungen bereitstellen und auf Verlangen eine persönliche Zusammenkunft ermöglichen.
- fristgebundenEingang einer Meldung binnen sieben Tagen bestätigen.
- fristgebundenRückmeldung über ergriffene Folgemaßnahmen binnen drei Monaten nach der Eingangsbestätigung.
- laufendVertraulichkeit der Identität wahren und Repressalien gegen meldende Personen unterbinden.
- laufendMeldungen dokumentieren und die Dokumentation drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens löschen.
Zeitliche Stufen
Alle erfassten Unternehmen
- Pflicht ab 50 Beschäftigten
Gilt unabhängig vom Umsatz. Für Finanz- und Versicherungsunternehmen greift die Pflicht größenunabhängig.
Geprüfte Kriterien
- Beschäftigte ab 50
Für das eigene Unternehmen prüfen
Rechtsstand 12. Oktober 2026Alle neun Regelwerke