Regelwerk

Hinweisgeberschutzgesetz

Interne Meldestelle mit festen Bearbeitungsfristen und geschützter Identität der hinweisgebenden Person.

CarteBlanche / Hinweisgeberschutzgesetz

HinSchGRechtsstand 12. Oktober 2026

Grundlage
HinSchG
Schwelle
ab 50 Beschäftigten
Sanktion
bis 20.000 €
Quelle
Bundesamt für Justiz
zuletzt geprüft 12. Oktober 2026 · Prüfintervall halbjährlich

Was verlangt wird

Interne Meldestelle einrichten und betreiben, Eingang binnen sieben Tagen bestätigen, Rückmeldung binnen drei Monaten, Vertraulichkeit der Identität sichern.

Was konkret zu tun ist

  • einmaligInterne Meldestelle einrichten und mit einer unabhängigen, fachkundigen Person besetzen.
  • einmaligMeldekanäle für mündliche und schriftliche Meldungen bereitstellen und auf Verlangen eine persönliche Zusammenkunft ermöglichen.
  • fristgebundenEingang einer Meldung binnen sieben Tagen bestätigen.
  • fristgebundenRückmeldung über ergriffene Folgemaßnahmen binnen drei Monaten nach der Eingangsbestätigung.
  • laufendVertraulichkeit der Identität wahren und Repressalien gegen meldende Personen unterbinden.
  • laufendMeldungen dokumentieren und die Dokumentation drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens löschen.

Zeitliche Stufen

Alle erfassten Unternehmen

  1. Pflicht ab 50 Beschäftigten

Gilt unabhängig vom Umsatz. Für Finanz- und Versicherungsunternehmen greift die Pflicht größenunabhängig.

Geprüfte Kriterien

  • Beschäftigte ab 50

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