Regelwerk

Entwaldungsverordnung

Sorgfaltserklärung mit Geolokalisierung für sieben Rohstoffe und die daraus hergestellten Erzeugnisse.

CarteBlanche / Entwaldungsverordnung

VO (EU) 2023/1115Rechtsstand 12. Oktober 2026

Grundlage
VO (EU) 2023/1115
Schwelle
Rohstoffe nach Anhang I
Sanktion
bis 4 % des EU-Jahresumsatzes
Quelle
IHK Pfalz zur EUDR
zuletzt geprüft 12. Oktober 2026 · Prüfintervall monatlich

Was verlangt wird

Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem vor dem Inverkehrbringen, Geolokalisierung der Erzeugungsflächen, Risikobewertung und jährlicher Bericht.

Was konkret zu tun ist

  • einmaligRohstoffe und Erzeugnisse nach Anhang I im eigenen Sortiment identifizieren.
  • laufendInformationen entlang der Lieferkette einholen: Geolokalisierung der Erzeugungsflächen, Erzeugungszeitraum und Lieferantenangaben.
  • laufendRisikobewertung durchführen und, wo kein vernachlässigbares Risiko vorliegt, Risikominderungsmaßnahmen ergreifen.
  • fristgebundenSorgfaltserklärung im EU-Informationssystem vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr abgeben und die Referenznummer in der Kette weitergeben.
  • jährlichSorgfaltspflichtregelung jährlich überprüfen; Unterlagen und Erklärungen fünf Jahre aufbewahren.

Zeitliche Stufen

Kleinst- oder Kleinunternehmen

  1. Geltungsbeginn für Kleinst- und Kleinunternehmen

Kleinst- und Kleinunternehmen geben eine vereinfachte Erklärung ab, die Geolokalisierung kann durch die Postanschrift ersetzt werden.

Großer Marktbeteiligter

  1. Geltungsbeginn für große Marktbeteiligte

Verschiebung um ein Jahr durch VO (EU) 2025/2650 vom 23.12.2025.

Geprüfte Kriterien

  • Rohstoffe nach Anhang I
  • Größenklasse

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