- Grundlage
- VO (EU) 2023/1115
- Schwelle
- Rohstoffe nach Anhang I
- Sanktion
- bis 4 % des EU-Jahresumsatzes
- Quelle
- IHK Pfalz zur EUDR
zuletzt geprüft 12. Oktober 2026 · Prüfintervall monatlich
Was verlangt wird
Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem vor dem Inverkehrbringen, Geolokalisierung der Erzeugungsflächen, Risikobewertung und jährlicher Bericht.
Was konkret zu tun ist
- einmaligRohstoffe und Erzeugnisse nach Anhang I im eigenen Sortiment identifizieren.
- laufendInformationen entlang der Lieferkette einholen: Geolokalisierung der Erzeugungsflächen, Erzeugungszeitraum und Lieferantenangaben.
- laufendRisikobewertung durchführen und, wo kein vernachlässigbares Risiko vorliegt, Risikominderungsmaßnahmen ergreifen.
- fristgebundenSorgfaltserklärung im EU-Informationssystem vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr abgeben und die Referenznummer in der Kette weitergeben.
- jährlichSorgfaltspflichtregelung jährlich überprüfen; Unterlagen und Erklärungen fünf Jahre aufbewahren.
Zeitliche Stufen
Kleinst- oder Kleinunternehmen
- Geltungsbeginn für Kleinst- und Kleinunternehmen
Kleinst- und Kleinunternehmen geben eine vereinfachte Erklärung ab, die Geolokalisierung kann durch die Postanschrift ersetzt werden.
Großer Marktbeteiligter
- Geltungsbeginn für große Marktbeteiligte
Verschiebung um ein Jahr durch VO (EU) 2025/2650 vom 23.12.2025.
Geprüfte Kriterien
- Rohstoffe nach Anhang I
- Größenklasse
Für das eigene Unternehmen prüfen
Rechtsstand 12. Oktober 2026Alle neun Regelwerke